Hier z.B. die Verordnung aus NRW. Dort heißt es in §3 Abs. 3:
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtetEntsprechend dürfen sie auch bedient werden.
(...)
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemein-
flächen von Einkaufszentren, Shopping Malls, Factory Outlets und vergleichbaren Ein-
richtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
(...)
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Verordnungen der anderen Bundesländer.
